UN-Behindertenrechtskonvention


Allgemeine Bedeutung

Die UN-Konvention bzw. das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung wurde Ende 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Sie beinhaltet — neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen — eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen. In der UN-Konvention werden Inklusion und damit eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben gefordert.

 


Spezielle Bedeutung

Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird.


Spezielle Bedeutung

Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen an, mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.

Dabei ist unabhängige Lebensführung im Sinne von selbstbestimmter Lebensführung zu verstehen.